Datum: 13. Mai 2020 07:56
Moin Moin !
Um da mal etwas Klarheit reinzubringen:
Nach [
www.gesetze-im-internet.de]
gehören Verbindungseinrichtungen wie AHK zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen, das heisst, für diese ist eine Bauartgenehmigung vorgeschrieben, es gibt also eine ABG , keine ABE oder ein Teilegutachten. In der ABG ist der Fortbestand der Betriebserlaubnis für das Fzg von einer Anbauabnahme (heisst jetzt Änderungsabnahme , im Volksmund "Eintragung") abhängig gemacht.
Seit etlichen Jahren besitzen AHK meistens aber keine deutsche Bauartgenehmiging , sondern eine internationale "e" Typgenehmigung. Das ist quasi eine internationale Bauartgenehmigung. Nun kennen die wenigsten anderen Länder eine Abnahme und Eintragung wie bei uns , nach dem internationalen Vorstellungen ist der Hersteller für den ordnungsgemässen Anbau verantwortlich ( wie das funktionieren soll , kann sicherlich ein Eurokrat erklären , ich leider nicht)
Das bedeutet rein formalrechtlich , das Anhängerkupplungen mit nationaler Bauartgenehmigung eine Änderungsabnahme bekommen müssen , solche mit "e" Prüfzeichen nicht. Im Zuge der Gleichbehandlung hat sich der Gesetzgeber entschlossen , die Änderungsabnahme für Kupplungen mit nat. Bauartgen. ebenfalls auszusetzen.
Eine Änderungsabnahme beim Anbau einer AHK und Eintragung ist jetzt nur noch notwendig , wenn entweder die AHK eine Bauartgen. im Einzelfall besitzt oder irgendein Fall vorliegt , der nicht in der ABG oder EG-Typgen. beschrieben ist. Z.B. es sind keine Anhängelasten eingetragen, es ist das Fzg nicht im Verwendungsbereich aufgeführt usw.
MfG Volker