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Zitat:die Beweislastumkehr gilt erst 6 Monate nach dem Kauf. Bis dahin muss der Verkäufer beweisen, dass er das Auto mängelfrei übergeben hat.
Zitat:,den W 114 erkennt man u.a. an dem gleichmäßigen Kerzenabstand, den der W 180 nicht hat...
Zitat:Auf welcher rechtlichen Grundlage?Auf jeden Fall würde ich versuchen die Kosten + Aufwandspauschale für die ganzen Eintragungen usw. vom Verkäufer zu holen
Zitat:Und evtl. suche dir für kleines Geld einen Gutachter, der mal das Auto in Augenschein nimmt und ein Kurzgutachten erstellt - auch in Hinblick auf die Veränderung.
Zitat:davon abhängig hast du eine Verhandlungsbasis.
Zitat:Warum sollte er auch?ich will dem Verkäufer auf jeden Fall ein Nachbessern bzw. ein Zurücknehmen des Fahrzeugs freistellen, was er meines Erachtens nicht machen will.
Zitat:dann bleibt für mich nur die Kaufpreisminderung.
Zitat:> Auf welcher rechtlichen Grundlage?
437ff. BGB
Zitat:Der Verkäufer hat im Kaufvertrag angegeben, daß es sich um den Originalmotor handelt. Das nennt sich zugesicherte Eigenschaft.
Zitat:Der Käufer kann in der Zeit auch den Originalmotor zerlegt haben und den 230er eingebaut haben. Wäre möglich.
Zitat:Wenn das so wäre, würde es schlimmstenfalls auf ein Patt rauslaufen, da der Verkäufer auch nichts beweisen kann.
Zitat:Da würde ein Richter wohl einen Vergleich vorschlagen.
Zitat:Der Käufer hat das Fzg schon einige Monate und hat schon etliche Reparaturen durchführen lassen. Da wird sich kein Gutachter auf ein genaues Datum festlegen.Eigentlich sollte ein Gutachter aber feststellen können, dass der Motor in letzter Zeit nicht getauscht worden ist, denn sowas hinterlässt Spuren
Zitat:Das zwar nicht , aber so ein Gutachten müsste vom Gericht angeordnet werden und der Gutachter vom Gericht bestimmt. Dazu wird es aber nicht kommen.Ein Gutachten kann schnell mal 5-stellig kosten
Zitat:wie wahrscheinlich ist es, dass jemand kn...........