Datum: 01. April 2024 12:52
Moin Moin !
Zitat:Müsste ich das eitragen lassen, der reicht es wenn ich das Dokument dabei habe?
Das Dokument mitführen nutzt gar nichts!
Du müsstest erstmal deine Papiere durchforsten, ob du noch einen alten Schein oder Brief mitbekommen hast. Darin stehen alle zulässigen Reifengrössen.
Ist das nicht der Fall, so musst du in deine ZBI sehen, interessant ist hier die Schlüsselnummer 2.2
Zusammen mit 2.1 (Herstellerschlüssel) ist dieser Typschlüssel die exakte und komplette Beschreibung sämtlicher in der Betriebserlaubnis des Fzges enthaltenen Daten. Die ersten 3 Zahlen geben den Typ an , die nächsten 3 die Ausführung. dabei gibt es folgende Ausnahmen: Es sind alle 6 Stellen genullt, dann enstpricht das Fzg keinem Typ, der eine ABE besitzt, sondern ist mit einer Einzelbetriebserlaubnis in den Verkehr gekommen. Das gilt z.B. für alle Importfzge , die keine EG-Typgenehmgung besitzen. Das können auch deutsche Fzge sein, die extra als Exportfzge gebaut wurden und reimportiert wurden!
Dummerweise gab es früher die Vorschrift, nach der ein endgültig aus dem Verkehr gezogenes Fzg (also spätestens 18 Monate nach einer Abmeldung) seine Typgenehmigung verlor und dann nur noch mit einem Gutachten zur Erlangung einer EinzelBE (sogenannte Vollabnahme nach §21 StVZO) wieder zugelassen werden konnte. Solche Fzge fahren also auch mit genullten Typschlüssel herum!
Man erkennt sie daran, dass auf dem Typschild die Nummer der ABE steht. Es kann hilfreich sein , mit dem Fzg und den Papieren mal zu einer Prüfstelle zu fahren, und um eine Berichtigung der Fzg-Papiere zu bitten. Es darf zwar nicht der genullte typschlüssel geändert werden, aber es kann im Feld 22 die Bemerkung eingefügt werden "Fzg entspricht dem Typschlüssel 123456" Mit dieser Bescheinigung kann die Zul.stelle die Papiere entsprechend ändern.
Ist es nur möglich, den Schlüssel für den Typ festzulegen , nicht aber für die Ausführung , würde die neue Verschlüsselung so aussehen "123000" , also der Schlüssel für die Ausführung bliebe genullt! So eine Änderung würde dir nichts nutzen, da man nur mit dem Typschlüssel immer noch keine weiteren Daten aus dem Rechner zaubern kann.
Es gilt dann genau wie auch beim genullten Typschlüssel: nur die in der ZBI genannten Reifengrössen sind zulässig!
Sollte aber dein Fzg alle 6 Stellen ausgefüllt haben, so kannst du bei jedem Prüfer , der Fzge abnimmt, dir eine Liste der zulässigen Reifengrössen ausdrucken lassen .
davon abweichende Grössen musst du abnehmen und eintragen lassen. dabei kann es sein , dass du am Fzg Änderungen vornehmen musst. Das hängt von der Reifengrösse und der Felgengrösse und deren Einpresstiefe und Form ab. 2mm Abstand zwischen Reifen / Felge und Bauteilen sind viel zu wenig, vorgeschrieben sind mindestens 5 mm zu Achsteilen und 10 mm zu anderen Bauteilen, natürlich unter allen möglichen Betriebsbedingungen, also auch max. Lenkeinschlag und Einfederung!
MfG Volker