Beschaffung verlorengegangener Fahrzeugbrief

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Wenn man ein KFZ erwerben und zulassen will, zu dem aber kein Fahrzeugbrief (heutiger Begriff „Zulassungsbescheinigung II“) mehr vorhanden ist, weil er verloren ging oder verschlampt wurde bzw. sonstwie nicht mehr existiert, dann gibt es ein behördlich festgelegtes Verfahren zur Ausstellung eines Ersatzdokuments.
Dieses ist nicht ganz einfach – und mitunter bei manchen Behördenmitarbeitern auch nicht so recht bekannt; bzw. findet es unterschiedliche Auslegungen.

Daher zunächst einmal die einschlägigen behördlichen Regelungen:
Ausgangsvorschrift ist die

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Dort steht unter Abschnitt B. Fahrzeuge, II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung im §21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge unter Absatz (4):
Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen.
Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.


In dieser Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV findet sich sodann unter §12 „Zulassungsbescheinigung II“, Absatz (4):
Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen.
Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet.
Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf.
Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden.
Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.'


Für diese Wiederbeschaffung ist in der
Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II unter Absatz 5.2.2.1 „Nachweise“, im Abschnitt a) geregelt (Link dorthin: [1]).

a) bei Wiederzulassung (§ 14 Abs. 2 FZV):
Als Nachweise der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug gelten:

Die letzte gültige Zulassungsbescheinigung Teil II oder der letzte gültige damalige Fahrzeugbrief. Fehlt dieses Dokument, ist das Ausfertigen einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Abs. 1 FZV zu beantragen.

Der Verlust der ausgefertigten damaligen Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des damaligen Fahrzeugbriefes ist von der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den verlorenen Fahrzeugbrief auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf.
Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden (§ 12 Abs. 4 FZV).

Sofern das wieder zuzulassende Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister noch registriert ist, kann die Zulassungsbehörde die für das Ausfertigen der Zulassungsbescheinigung benötigten Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister im automatisierten Verfahren abrufen.
Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge bzw. Einzelgenehmigung für Fahrzeuge des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig beigebracht werden, ist § 21 der StVZO entsprechend anzuwenden (§ 14 Abs. 2 letzter Satz FZV).
Sowie (hier nur auszugsweise) Abschnitt b):

b) bei Zulassung nach § 6 FZV von Fahrzeugen wie z. B.
o zuvor im Ausland zugelassenen Fahrzeugen,
für die bislang kein Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. kein Fahr- zeugbrief-Vordruck ausgefüllt worden ist, etwa folgende Unterlagen:
# der Kaufvertrag oder die Originalrechnung,
oder
# eine vergleichbare Unterlage über den Erwerb des Fahrzeugs oder über den Erwerb eines Fahrzeugteils mit einer dauerhaft angebrachten Fahrzeug- Identifizierungsnummer des Fahrzeugs,
# ggf. vorhandene ausländische Fahrzeugdokumente und Kennzeichenschilder,
# ggf. Zollquittung oder Zollurkunde über die Zollfreistellung oder Zollunbedenklichkeitsbescheinigung, soweit kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor- liegt (§ 1b Umsatzsteuergesetz - UStG -).


Die so genannte
„Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe und 
Zulassungsbescheinigungen Teil II gemäß § 12 Abs.4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ erfolgt im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr.
Das Verfahren der Aufbietung dauert mit Antragstellung und Veröffentlich an die 6 bis 8 Wochen.

Praktisch und gut lesbar zusammengefasst ist alles Wesentliche Schritt für Schritt in dem Artikel Zulassung ohne Fahrzeugpapiere aus der Zeitschrift Oldtimer-Markt beschrieben.
Dort steht noch der Tipp (Zitat): Wenn Sie ein Fahrzeug ohne Papiere kaufen, machen Sie einen schriftlichen Kaufvertrag mit Anschrift des Verkäufers (Ausweis zeigen lassen!) und einer „Erklärung an Eides Statt, uneingeschränkter Eigentümer“ des betreffenden Fahrzeugs zu sein.

Das bestätigt auch unser Forumsmitglied „michael aus köln“:
Die Ersatz-Zulassungsbescheinigung II kann natürlich nicht nur der letzte Halter beantragen sondern auch der Käufer. Aber es gibt einen guten Grund warum der letzte Halter nicht unwichtig ist: Man vereinfacht das Verfahren erheblich, wenn man einen sauberen Kaufvertrag mit allen Daten hat und in diesem (oder einem Beibrief) bestätigt wird, dass der vorherige Halter den Brief ursprünglich besessen hat, ihn dann aber verschludert hat.


Weitere Erfahrungen mit dem ganzen Prozedere berichten diverse Forumsmitglieder in diesem Thread.


Wichtiger Behörden-Tipp: Man sollte schauen, sich persönlich an einen Abteilungsleiter in der Zulassungsbehörde zu wenden. Der hat die Kompetenz klare Entscheidungen zu treffen. Mit dem sollte konkret vereinbart werden wie der weitere Ablauf sein wird. Es wird zwar Zeit und Geld kosten, aber es wird auf jeden Fall erfolgreich sein.


Im Übrigen muss das Auto erst mal TÜV-fähig sein, damit es konkret werden kann.
Wenn ein Wagen ewig abgemeldet war, wird der TÜV genauer hinschauen. Die alte Volluntersuchung gibt es nicht mehr, aber die TÜV Prüfer prüfen schon etwas umfangreicher als normal, wenn ein Wagen so lange außer Betrieb war.

Prinzipiell: Der TÜV muss die Daten im Brief bestätigen, bzw. bestätigen, welcher Datensatz für das bereffende Auto der richtige ist.
Wenn der Wagen länger als 7 Jahre abgemeldet ist, dann sind zwar die Daten im Zentralen Fahrzeugregister 7 Jahre, nachdem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde, gelöscht.
Die Zulassungstelle und der TÜV haben jedoch Zugriff auf die Daten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA). Dort ist für jeden Fahrzeugtyp und dessen Varianten eine Grundabnahme erfolgt und die entsprechenden Daten hinterlegt.
Der TÜV prüft also das Auto und stellt fest, welche Daten zum Auto gehören und bestätigt das dann amtlich. Mit diesem Dokument geht es dann in das oben beschriebene Verfahren zur Ersatzbeschaffung der Zulassungsbescheinigung II.


In diesem Thread hat Forumsmitglied „jfinzel“ die erfolgreiche Wiederanmeldung seines „papierlosen“ W124 Mercedes zusammengefasst, die das ganze Prozedere bestätigen.


Besten Dank an alle Forumskollegen, die hier ihr Know How einbrachten.



Eingestellt Helmut 230.6 19:12, 28. Jan. 2014 (UTC)

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